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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3659/04 U EFG 2007 S. 1385 Nr. 17

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, UStG § 4 Nr. 12a, UStG § 9, UStG § 15, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a

Ohne früheren Vorsteuerabzug dem Grunde nach ist späterer Abzug für ein Wohn-Praxis-Gebäude ausgeschlossen

Leitsatz

  1. Bei einem Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringt, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vollumfänglich ausgeschlossen.

  2. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bezweckt nur die Korrektur der Vorsteuer hinsichtlich der außerunternehmerischen Verwendung.

  3. Hat ein Gebäudeteil nicht zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, kann sich aus dessen außerunternehmerischer Verwendung auch dann kein steuerpflichtiger Umsatz ergeben, wenn er als Teil des selbstgenutzten Wohn-Praxis-Gebäudes einer Ehegattengrundstücksgemeinschaft der steuerbefreiten Vermietung des Praxisteils zugeordnet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 28 Nr. 1
EFG 2007 S. 1385 Nr. 17
UStB 2007 S. 312 Nr. 11
CAAAC-48970

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.01.2007 - 5 K 3659/04 U

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