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FG München Urteil v. - 6 K 1917/04

Gesetze: EStG § 9, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 33

Werbungskosten bei § 19 EStG

Zurechnung von Aufwendungen zu den Betriebsausgaben

Zum Umfang der Kosten in Zusammenhang mit einer Scheidung, die nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind

Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften

Wiederbeschaffung von Kleidung

Leitsatz

1. Mit der Scheidung zusammenhängende Kosten sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkannen, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen.

2. Die Frage, ob eine Aufwendung zwangsläufig anfällt, ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen derart auf die Entschließung einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann.

3. Schuldzinsen sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Darlehenszinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und (jedenfalls regelmäßig) subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, zu welchem Zweck die Darlehensvaluta verwendet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAC-48962

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 08.05.2007 - 6 K 1917/04

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