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FG München Urteil v. - 6 K 598/05

Gesetze: AO § 367, AO § 163

Erledigung eines Einspruchverfahrens durch Abhilfebescheid

zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

Leitsatz

1. Die Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen über den Einspruchsumfang ist Maßstab dafür, ob ein Verfahren durch einen Abhilfebescheid erledigt ist. Neben der Beschränkung des Einspruchsantrags liegt es in der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen, bei einem Teilabhilfebescheid das Einspruchsverfahren durch eine Rücknahme des Einspruchs oder durch eine Erledigungserklärung abzuschließen.

2. Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO 1977 sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die gerichtliche Überprüfung bezieht sich im Fall der Versagung darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die Ermessensgrenzen überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-48960

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG München, Urteil v. 17.04.2007 - 6 K 598/05

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