Erledigung eines Einspruchverfahrens durch
Abhilfebescheid
zur abweichenden Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Die Dispositionsbefugnis des
Steuerpflichtigen über den Einspruchsumfang ist Maßstab dafür,
ob ein Verfahren durch einen Abhilfebescheid erledigt ist. Neben der
Beschränkung des Einspruchsantrags liegt es in der Dispositionsbefugnis
des Steuerpflichtigen, bei einem Teilabhilfebescheid das Einspruchsverfahren
durch eine Rücknahme des Einspruchs oder durch eine
Erledigungserklärung abzuschließen.
2. Die Billigkeitsmaßnahmen
nach
§ 163 AO 1977
sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch
§ 102 FGO
gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die gerichtliche
Überprüfung bezieht sich im Fall der Versagung darauf, ob die
Behörde bei ihrer Entscheidung die Ermessensgrenzen überschritten
oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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