Entsteht Streit über Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand
der Klagerücknahme, entscheidet darüber das mit der Sache befasste
Gericht in dem fortgesetzten Klageverfahren durch Urteil
Leitsatz
1. Entsteht Streit über
Vorliegen, Wirksamkeit oder Bestand der Klagerücknahme, entscheidet
darüber das mit der Sache befasste Gericht.
2. Besteht der Streit bereits vor dem
Erlass des Einstellungsbeschlusses, ist in dem Klageverfahren immer durch
Urteil zu entscheiden.
3. Das Gericht hat in dem (dann
fortzusetzenden) Urteilsverfahren entweder in der Sache zu entscheiden oder
aber auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist.
4. Bei diesem Fortsetzungsantrag, der
im Rahmen des bisherigen Klageverfahrens erhoben wird, handelt es sich nicht um
einen Feststellungsantrag, sondern um einen Antrag zur Fortsetzung der
Anfechtungsklage.
5. Prozesserklärungen (wie
Klagerücknahmen) sind wie sonstige Willenserklärungen
auslegungsfähig; Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des
Erklärenden zu erforschen.
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