Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für vor
seinem Amtsantritt entstandene Steuerrückstände
Leitsatz
1. Dem Geschäftsführer
einer GmbH obliegt die Wahrnehmung der bei seinem Amtsantritt offenen
steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. Einer Haftungsinanspruchnahme für
bestehende Steuerrückstände der Gesellschaft kann er nicht
entgegenhalten, die Steuerschuld sei bereits vor seinem Amtsantritt entstanden,
wenn er selbst seine Pflichten nicht erfüllt hat.
2. Gegenüber der GmbH als
Steuerschuldnerin während seiner Amtszeit ergangene, bestandskräftig
gewordene Steuerfestsetzungen hat der Geschäftsführer als
Haftungsschuldner gemäß
§ 166 AO gegen sich gelten zu lassen.
Fundstelle(n): YAAAC-48954
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.03.2007 - 4 K 304/01
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