Erinnerung gegen Kostenansatz
Gesetze: GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Derartige Einwen-dungen hat der Erinnerungsführer jedoch nicht erhoben. Soweit er die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zu-grunde liegenden BFH-Beschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl.
IX E 4/05, BFH/NV 2006, 342, m.w.N.); dies trifft gleicherma-ßen für die sich aus der beigefügten Untätigkeitsklage erge-benden Einwendungen zu, die lediglich die Einkommensteuerfest-setzungen der Jahre 1999 bis 2003 betreffen.
Daher kommt auch die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung
(vgl. § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) wie die einstweilige Einstellung oder sonstige Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht.
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. , BFH/NV 2003, 333, m.w.N.) ist nicht ersichtlich.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs.8 GKG).
Fundstelle(n):
WAAAC-48531