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FG Münster Urteil v. - 9 K 3856/04 K,F EFG 2007 S. 1470 Nr. 18

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2KStG § 27 Abs. 3 Satz 2KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1

Körperschaften:

Zuwendung eines Denkmals durch eine Körperschaft an ihre beherrschende Gesellschafterin

Leitsatz

1) Überwiegen die Ziele einer Zuwendung zur Förderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten Zwecke, so liegen keine unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben vor, sondern nur Spenden im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn ein betrieblicher Nebenanlass für die Zuwendung bestand.

2) Die den abziehbaren Betrag übersteigenden Aufwendungen können verdeckte Gewinnausschüttungen und andere Ausschüttungen i.S.v. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. sein, wenn der Gegenstand der Spende an einen beherrschenden Gesellschafter übertragen wird, und zwar in dem die Höhe von Fremdspenden übersteigenden Betrag.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1470 Nr. 18
MAAAC-48410

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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 19.01.2007 - 9 K 3856/04 K,F

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