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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 3 K 4024/05 F EFG 2007 S. 1104 Nr. 14

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3, AktG § 301, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171, AO § 174 Abs. 5, GG Art. 19 Abs. 4

Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist Berufung eines Organträgers auf ein bislang verneintes Organschaftsverhältnis ausgeschlossen

Leitsatz

  1. Ist ein Ergebnisabführungsvertrages nicht tatsächlich durchgeführt worden, so kann dieser Verstoß auch dann nicht durch Berichtigung der Bilanz der Organgesellschaft für ein bereits festsetzungsverjährtes Jahr geheilt werden, wenn die vom Bestehen der körperschaftsteuerlichen Organschaft abhängige Steuerfestsetzung gegenüber dem Organträger noch geändert werden kann.

  2. Ob mangels Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages kein Organschaftsverhältnis vorliegt, kann für alle an dem Organschaftsverhältnis Beteiligten nur einheitlich entschieden werden.

  3. Die Abhängigkeit der Besteuerung des Organträgers von Verfahrenshandlungen der Organgesellschaft verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.

  4. Soweit demgegenüber der BFH entschieden hat, dass über die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens allein in der diesen betreffenden Steuerfestsetzung zu entscheiden ist, setzt dies bereits das Bestehen der Organschaft voraus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStZ 2007 S. 437 Nr. 14
EFG 2007 S. 1104 Nr. 14
ZAAAC-48368

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2007 - 3 K 4024/05 F

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