Grundsätzlich kein Sonderwerbungskostenabzug der Reisekosten für Immobilienbesichtigung bei bloßer Fondsbeteiligung
Leitsatz
Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer Immobilie dienen, können im Rahmen einer
nicht gewerblichen Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, da sie nicht die Einkunfts- sondern die Vermögenssphäre betreffen.
Derartige Reisekosten können allenfalls dann einkunftsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang
mit der Objektbesichtigung Tätigkeiten entfaltet, die auch unter Berücksichtigung seines nur begrenzten Einflusses auf die
Geschäftsführung objektiv geeignet sind, die Vermietungstätigkeit (hier: der KG) zu fördern.
Fundstelle(n): VAAAC-48365
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.08.2006 - 3 K 2463/04 F
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