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FG München Urteil v. - 13 K 4449/01 EFG 2007 S. 1579 Nr. 20

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 13, EStG § 13a, AO § 141 Abs. 1 Nr. 3

Berücksichtigung der Finanzierungskosten eines Grundstücks als Betriebsausgaben

Zuordnung eines zu Bauland-Preisen erworbenen Grundstücks zum notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen

Verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut

Leitsatz

1. Zu den Wirtschaftsgütern des notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens gehören die als Weideland für Rinder genutzten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen steht nicht entgegen, dass das Grundstück zu einem Preis erworben wird, der für Bauland bezahlt wird.

2. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen erhält ein Wirtschaftsgut bereits durch seine tatsächliche Nutzung und nicht dadurch, ob es in einer Buchführung berücksichtigt wird oder mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängender Aufwand steuerlich geltend gemacht oder in der Buchführung berücksichtigt wird.

3. Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist kein verlustgezeichnetes Wirtschaftsgut und verliert nicht die Eigenschaft Betriebsvermögen zu sein, wenn es zum Preis von Bauland erworben wird und allein hohe Betriebsausgaben durch Finanzierungskosten verursacht.

4. Voraussetzung für die Annahme eines verlustgezeichneten Wirtschaftsguts ist, dass das Wirtschaftsgut selbst –durch seine Wertentwicklung– die Minderung der Gewinne verursacht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gewinnminderung aus den durch die Anschaffung des Wirtschaftsguts verursachten Finanzierungskosten resultiert.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1579 Nr. 20
HAAAC-48361

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FG München, Urteil v. 27.02.2007 - 13 K 4449/01

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