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IWB Nr. 12 vom Seite 640

Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 € oder mehr bei EU-Einreise oder EU-Ausreise

Seit dem müssen Reisende mitgeführte Barmittel i. H. von 10.000 € oder mehr bei der Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU anmelden. Die Reisenden trifft damit erstmals eine Anmeldepflicht, die eigenständig und ohne Aufforderung erfüllt werden muss.

Bei der Berechnung ist der Gesamtwert der von einer Person mitgeführten Barmittel maßgebend. Bei der Umrechnung ausländischer Währungen wird dabei der jeweilige Geldkurs am Tag der Ein- oder Ausreise zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio € geahndet werden kann.

Im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zwischen der Bundesrepublik und anderen EU-Mitgliedstaaten wird an der seit 1998 in der Bundesrepublik praktizierten Form der Bargeldkontrolle festgehalten. Dabei müssen mitgeführtes Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach Aufforderung durch die zuständigen Beamten und Beamtinnen lediglich mündlich angezeigt werden.

Der Schwellenwert, ab dem die Anzeigepflicht greift, wird jedoch von bisher 15.000 € in Anpassung an die E...

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