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BAG 16.05.2007 8 AZR 709/06, NWB 26/2007 S. 204

Arbeitsrecht | Gesamtbetrachtung der Verletzungsakte bei Mobbing

Auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt grundsätzlich eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist. Bei Fällen sog. Mobbings ist allerdings eine Gesamtschau vorzunehmen, ob einzelne Verletzungsakte ein „übergreifendes systematisches Vorgehen” darstellen. Nach Ansicht des BAG sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, wenn und soweit ein Zusammenhang mit späteren Handlungen besteht (). Im konkreten Fall durfte das LAG die Klage eines angeblichen Mobbing-Opfers daher jedenfalls nicht allein mit der Begründung abweisen, dass nur Einzelakte bis sechs Monate vor Klageerhebung zur Anspruchsbegründung geeignet seien. Das BAG stärkte damit die Position der von Schikan...

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