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OLG Oldenburg 30.11.2006 1 U 75/06, NWB 26/2007 S. 203

Wettbewerbsrecht | Werbung mit unzutreffendem Umsatzsteuersatz

Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, etwaige Gesetzesverstöße generell zu sanktionieren, so dass damit auch nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf einem Gesetzesverstoß beruht, zugleich auch wettbewerbswidrig sein muss. Vielmehr muss die insoweit verletzte Norm zumindest auch die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und so gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Davon ist bei der Einhaltung der Vorschriften zum Umsatzsteuerrecht aber nicht auszugehen, weil sie in erster Linie (nur) der Erzielung von Steuern dienen, so dass einem Inverkehrbringen von Waren (hier: Rinderohren als Kauartikel für den Hund) zu einem angeblich unzutreffenden Umsatzsteuersatz keine wettbewerbsrechtliche Relevanz zukommt (OLG Oldenburg, Urteil v. 30. 11. 2006...

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