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NWB Nr. 26 vom Seite 2173

Steueridentifikationsnummer – Meldebehörden übermitteln die Initialdaten

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Einführung eines bundeseinheitlichen Ordnungsmerkmals („steuerliches Identifikationsmerkmal”) beschlossen. Die Identifikationsnummer, die bundesweit eindeutig ist und jedem Einwohner in Deutschland dauerhaft zugeordnet wird, dient der Identifizierung des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren. Mit der Zuordnung dieser Identifikationsnummer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betraut. Für die erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b AO übermitteln die Meldebehörden dem BZSt für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister am Stichtag registrierten Einwohner die in § 139b Abs. 6 AO aufgeführten Daten.

Nach der vom Bundesrat am beschlossenen Fassung des § 3 Abs. 2 StIdV (vgl. Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – BR-Drucks. 307/07) haben die Meldebehörden die Initialdaten bis zum an das BZSt zu übermitteln.

Erst wenn alle Initialdaten der Meldebehörden dem BZSt zur Verfügung stehen, werden diese untereinander abgeglichen, um Unstimmigkeiten festzustellen (Dublettenprüfung). Die Ergebnisse der Dublettenprüfung sollen ...

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