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FG Hamburg 14.02.2007 3 K 210/06, NWB direkt 26/2007 S. 2

Nichtabgabe einer Steuererklärung

Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen darf mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dem Finanzamt steht sowohl hinsichtlich der Androhung als auch in Bezug auf die Festsetzung des Zwangsgelds ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

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