OFD Frankfurt/M. - S 2241 A - 65 - St 213

Abfärberegelung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft;

Anwendung des (BStBl 2005 II S. 383)

Bezug:

Bislang bestimmte § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dass als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 15.8 Abs. 5 Satz 4 EStR 2005) und der bisherigen Rechtsprechung des BStBl 1996 II S. 264) kam es ebenfalls zu einer solchen „Abfärbung”, wenn sich eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligte.

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hatte der (siehe hierzu auch BStBl I S. 698) entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht deshalb in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielt, weil sie an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist.

Mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist die bisherige Verwaltungsauffassung und frühere Rechtsprechung des BFH gesetzlich festgeschrieben worden, wonach eine land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehört, in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte bezieht. Nach § 52 Abs. 32a EStG gilt dies auch für Veranlagungszeiträume vor 2006.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2241 A - 65 - St 213

Fundstelle(n):
YAAAC-47729