Steuerbefreiung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 3 Nr. 23 GewStG)
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG, gilt ab 1987, neueste Fassung BGBl 1998 I S. 2765) anerkannt werden, sind nach § 3 Nr. 23 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Das UBGG diente ursprünglich der Förderung der Eigenkapitalausstattung mittelständischer, nicht börsenorientierter Unternehmen, weil diese weithin als unzureichend angesehen wurde. Ein leistungsfähiger Markt für direkte Beteiligungen an diesen Unternehmen stand nicht zur Verfügung, dem breiten Anlagepublikum war der Weg zur mittelbaren Beteiligung an solchen Betrieben verschlossen. Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann hier zwischengeschaltet werden, sie verbindet das anlagesuchende Kapital – auch vermögenswirksame Leistungen der Arbeitnehmer – mit den entsprechenden mittelständischen Unternehmen. Deshalb war bis einschließlich 1997 die Rechtsform der AG vorgeschrieben, ab 1998 ist dies jedoch auch auf die Rechtsform der GmbH, der KG oder der KGaA ausgeweitet worden (§ 2 Abs. 1 UBGG). Das Unternehmen muss seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Inland haben, außerdem muss bei Kapitalgesellschaften das Grund- oder Stammkapital mindestens zwei Millionen betragen und bei einer KG müssen die Einlagen voll geleistet sein (§ 2 Abs. 3 und 4 UBGG).
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde, wobei der Antrag schriftlich zu stellen ist. Das Unternehmen ist auch erst aufgrund der Anerkennung nach § 20 UBGG berechtigt, sich „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft” zu nennen. Zuständige Landesbehörde für Niedersachsen ist das
Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Friedrichswall 1
30159 Hannover.
Die Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf die Anerkennung als auf die Rücknahme und den Widerruf von Anerkennungen.
OFD Hannover v. - G 1412 - 21 - StO 232G 1412 - 32 - StH 241
Fundstelle(n):
WAAAC-47721