Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2257 b - 6 St 32/St 33

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung;

Änderung des § 22 Nr. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007

Bezug:

Zur Frage, inwieweit bei Leistungen aus privat fortgeführten pauschalbesteuerten Direktversicherungsverträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, hat das Bundesministerium der Finanzen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. mit Folgendes mitgeteilt:

„…In der Begründung zum Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) zur Änderung des § 22 Nr. 5 EStG wird klargestellt, dass die Besteuerung auch dann nach § 22 Nr. 5 EStG erfolgt, wenn der Direktversicherungsvertrag ganz oder teilweise privat fortgeführt wurde. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen aus Direktversicherungen anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beträgen beruhen.

Dies bedeutet, dass auch Kapitalauszahlungen u.a. aus Direktversicherungen nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind und somit auch keine Pflicht des auszuzahlenden Versicherungsunternehmens zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die Leistungen sind allerdings vom Versicherer zum einen nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG dem Leistungsempfänger zu bescheinigen und zum anderen im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a EStG der Finanzverwaltung zu melden…”

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2257 b - 6 St 32/St 33

Fundstelle(n):
NAAAC-47711