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NWB Nr. 25 vom Seite 2129 Fach 11 Seite 749

Dingliche Haftung des Grundbesitzes

Haftung des Grundstückseigentümers für die Grundsteuer

Herbert Ritzer

Haftet Grundbesitz dinglich wegen einer Geldforderung, steht dem Berechtigten das Recht zu, sich unmittelbar aus dem haftenden Gegenstand zu befriedigen. Im bürgerlichen Recht gilt dies für Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Im öffentlichen Recht besteht eine dingliche Haftung für öffentlich-rechtliche Abgaben, die als öffentliche Lasten auf dem Grundbesitz ruhen. Die dingliche Haftung gewährleistet den Eingang der Abgabe auch in den Fällen, in denen die Forderung bei dem persönlichen Schuldner – z. B. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – uneinbringlich ist und eine persönliche Haftung Dritter nicht in Betracht kommt.

I. Öffentliche Grundstückslasten: Grundsteuer

Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruhen, haftet das Grundstück dinglich. Eine Abgabe ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn sie in einem Bundes- oder Landesgesetz oder in einer auf Gesetz beruhenden Satzung entweder als öffentliche Last bezeichnet ist oder aus der Regelung eindeutig hervorgeht, dass die Abgabe auf dem Grundstück lastet und somit neben der persönlichen Haftung des Abgabenschuldners auch ein...

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