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NWB Nr. 25 vom Seite 2077

Der schlichte Änderungsantrag

Eine Alternative zum Einspruch?

Tim Lühn

Stellt der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit seines Steuerbescheids fest, hat er die Möglichkeit, Einspruch einzulegen oder einen sog. schlichten Änderungsantrag zu stellen, um den Steuerbescheid aufheben bzw. abändern zu lassen. Es stellt sich die Frage, ob ein schlichter Änderungsantrag vorteilhafter ist und diesem daher in der Praxis mehr Bedeutung beigemessen werden sollte als dies bisher der Fall ist.

I. Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO

Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO ist als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid statthaft. Aufgrund eines Einspruchs kann die Finanzbehörde den Steuerfall erneut vollumfänglich prüfen und ihn sogar zum Nachteil des Steuerpflichtigen verändern (sog. Verböserung, § 367 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO). Da der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen werden muss, kann er diese durch die Rücknahme seines Einspruchs verhindern. Während eines laufenden Einspruchsverfahrens kann der Steuerpflichtige seinen Einspruch jederzeit ergänzen und um andere Punkte erweitern.

Der Einspruch ist schriftlich (auch per Telefax, Telegramm oder elektronisch) oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 AO). Durch den Einspruch wird der Eintritt der ...

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