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LG Duisburg 20.02.2007 7 T 269/06, NWB 25/2007 S. 194

Gesellschaftsrecht | Folgen der Löschung einer englischen Limited im Register

Die Löschung einer englischen Limited im englischen Register wegen Verletzung der Publizitätspflichten („striking off defunct companies”) führt zur Auflösung der Gesellschaft nach englischem Recht und damit zur Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 3 InsO. Führt eine gestrichene Gesellschaft ihre Geschäfte weiter, haftet der „faktische Geschäftsführer” ohne Haftungsbeschränkung persönlich für die Neuschulden (LG Duisburg, Beschluss v. - 7 T 269/06, EWiR 2007 S. 335).

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