Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung; Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 115
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war als Vermögensberater tätig. Im Anlagevermögen dieses Betriebes führte er in den Streitjahren 1992 bis 1996 jeweils einen Ferrari (Typ X mit Anschaffungskosten von 149 122 DM und später Typ Y mit Anschaffungskosten von 282 706 DM) und einen im Mai 1990 gebraucht erworbenen BMW (Typ Z). Die Ferraris waren jeweils nur von Februar/März bis Oktober/November zugelassen und kamen auf eine jährliche Fahrleistung zwischen 4 000 bis knapp 5 000 km. Während der Kläger nach seinen Angaben den BMW auch für Privatfahrten nutzte, seien die Ferraris ausschließlich betrieblich genutzt worden. Zum Nachweis dieser Fahrten legte der Kläger ein handelsübliches als „Fahrtenbuch” bezeichnetes Heft vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) erkannte nach einer Betriebsprüfung diese Aufzeichnungen nicht an. Er schätzte für die Ferraris in den Streitjahren bis 1995 einen privaten Nutzungsanteil von 30 %. Im Jahr 1996 wandte er die 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit „Deckelung” des Entnahmewertes an. Dagegen führte der Kläger an, wegen der ausschließlich betrieblichen Nutzung der Ferraris sei er nicht verpflichtet gewesen, ein Fahrtenbuch zu führen, so dass er die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellten Anforderungen nicht habe erfüllen müssen.
Der Kläger machte weiter im Jahr 1995 Ausgaben in Höhe von 2 656 DM und im Jahr 1996 in Höhe von 12 986 DM als Aufwendungen für Geschäftsreisen nach Sri Lanka geltend. Als Zweck der Reisen gab er an, er habe den Erwerb und die Vermittlung von möblierten Ferienimmobilien in Sri Lanka für deutsche Anleger erkunden wollen sowie den Gedanken verfolgt, den Handel mit in Sri Lanka produziertem Schmuck und mit Möbeln zu eröffnen. Das FA erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Das Finanzgericht (FG) bestätigte die vom FA vorgenommenen Gewinnerhöhungen für die Kfz-Nutzung und die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die Reisen nach Sri Lanka. Es erkannte die Eintragungen in dem Fahrtenbuch nicht an, weil diese Aufzeichnungen den an sie von Gesetzes wegen zu stellenden Anforderungen nicht genügten. Außerdem hegte es erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der häufig an Feiertagen, Samstagen und Sonntagen durchgeführten und an der Vielzahl von als Werkstatt-, Trocken- oder Autopflegefahrten bezeichneten Fahrzeugnutzung. Die vom FA angesetzten Gewinnerhöhungen für die Streitjahre 1992 bis 1995 seien allenfalls deutlich zu niedrig, jedoch nicht zu hoch ausgefallen; eine Aufteilung von 70 % privater und 30 % betrieblicher Nutzung hätte eher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Den Reisen nach Sri Lanka sprach das FG eine unmittelbare betriebliche Veranlassung ab. In deren Durchführung sah es zudem ausreichend Gelegenheit, private Interessen zu verfolgen. Die vom Kläger angefertigten Reiseberichte konnten das FG vom betrieblichen Charakter der Reisen nicht überzeugen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Hat das FG die Revision nicht zugelassen, kann die Zulassung der Revision mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erreicht werden. Dazu muss der Beschwerdeführer in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise darlegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO).
2. Keiner dieser Zulassungsgründe wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde schlüssig dargelegt.
a) Insbesondere hinsichtlich der Reisen nach Sri Lanka behaupten die Kläger lediglich, durch das angefochtene Urteil in ihren „Rechten zu § 4 Abs. 4 EStG” verletzt zu sein, weil das FG die Aufwendungen des Klägers nicht als Betriebsausgaben anerkannt habe.
b) Gleiches gilt hinsichtlich der Kfz-Kosten.
c) Aber selbst wenn dem Vorbringen der Kläger entnommen würde, sie hätten die Frage, auf welche Weise ein Steuerpflichtiger die ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW nachweisen könne und müsse, als Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufwerfen wollen, hätten sie die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt.
aa) Vom Beschwerdeführer wird verlangt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Frage darzulegen und sich mit der dazu bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur zu befassen (z.B. Senatsbeschluss vom X B 158/05, BFH/NV 2006, 1053; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, § 116 Rz 32 und 33). Das haben die Kläger unterlassen.
bb) Andernfalls hätten sie zur Kenntnis nehmen müssen, dass die von ihnen möglicherweise aufgeworfene Frage seit langem durch die Rechtsprechung geklärt ist. Sowohl für die Jahre vor wie nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Behandlung der privaten Nutzung betrieblicher Kfz durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich vor allem PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Entscheidungen vom IV R 245/84, BFH/NV 1987, 27; vom X R 119/88, BFH/NV 1991, 306; vom VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; vom X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; ausdrücklich auch Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz E 108). Diesem Erfahrungssatz haben die Einkommensteuer-Richtlinien im früheren Abschn. 118 bzw. in der anschließenden Richtlinie R 118 ebenso zutreffend Rechnung getragen wie mit Wirkung vom § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, dies sei bei ihm anders, widerlegt diesen Erfahrungssatz nicht. Daher bestehen keine Zweifel, dass der Kläger verpflichtet war, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen, falls er einen geringeren als den vom FA anerkannten Anteil privater Nutzung seiner Ferraris hätte durchsetzen wollen.
3. Insoweit geht auch das Vorbringen der Kläger ins Leere, dem Kläger würde durch die Entscheidung des FG eine nicht zu erfüllende Beweislast auferlegt.
4. Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom weitere Fragen aufgeworfen haben, kann dahingestellt bleiben, ob sie damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan haben. Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Zulassungsgründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO) vorgebracht werden (Senatsbeschlüsse vom X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862, und vom X B 19/05, BFH/NV 2006, 60). Spätere Darlegungen sind dagegen —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1504 Nr. 8
ZAAAC-47276