1. Ein Strohmann, dessen alleinige Aufgabe als Zwischenglied einer Händlerkette es ist, den Abnehmern durch die Stellung von
Rechnungen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ist in die Lieferkette nicht wie ein typischer Händler einbezogen, so dass es
an der für einen Vorsteuerabzug notwendigen Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG fehlt.
2. Unbeachtlich ist, dass der Rechnungsempfänger von einer Unternehmereigenschaft des Strohmannes ausgegangen ist, da es einen
Gutglaubensschutz für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nicht gibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2007 S. 472 Nr. 15 EFG 2007 S. 1202 Nr. 15 UStB 2007 S. 278 Nr. 10 XAAAC-47135
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2005 - 12 K 2/04
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