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Grundlagen - Stand: 24.06.2024

Steuerabzugsverfahren § 50a EStG

Uwe Ritzkat

I. Definition Steuerabzug

Die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer für inländische Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht i.S.v. § 49 EStG wird in Deutschland für bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs beim Schuldner der Vergütung erhoben. Der Steuerabzug dient dabei der Sicherstellung des deutschen Steueranspruchs für beschränkt Steuerpflichtige, die oft nur wenige Tage in Deutschland sind und somit keine Bindung zum Inland haben. Neben der Lohn- und Kapitalertragsteuer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen sieht § 50a EStG insbesondere für beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder, Künstler und Sportler („Künstlersteuer”) und bei der Überlassung von Rechten einen Steuerabzug vor, der besonderen materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen unterliegt.

II. Allgemeines

§ 50a EStG ist eine Erhebungsform für die für inländische Einkünfte entstehende Einkommensteuer nach § 49 EStG bei beschränkter Steuerpflicht. Die Vorschrift kann nicht inländische Einkünfte begründen, sondern setzt sie voraus.

In § 50a EStG finden sich ausschließlich Regelungen, die die Voraussetzungen und die Form des Steuereinbehalts und den Steuerabzug betreffen.

Da es bei den beschränkt steuerpflichtigen Steuerausländern an dauerhaften Anknüpfungspunkten im Inland fehlt und sich der Aufenthalt im Inland häufig nur kurz gestaltet (z.B. bei einem Auftritt), muss der Vergütungsschuldner die Steuer sofort einbehalten und an das Finanzamt abführen . Zur Auszahlung an den Steuerausländer darf daher nur der um die Steuer gekürzte Teil der vereinbarten Vergütung kommen. Für den Vergütungsschuldner ist die Steuer gem. § 50a EStG eine Entrichtungssteuerschuld.

Mit dem Steuerabzug gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer regelmäßig als abgegolten. Diese Einkünfte werden dann nicht in eine Veranlagung einbezogen. Allerdings besteht gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG eine Ausnahmen von der Abgeltungswirkung, wenn eine Einkommensteuerveranlagung beantragt wird.

III. Arten des Steuerabzugs

1. Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

In § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Steuerabzug vorgesehen für beschränkt Steuerpflichtige bei Einkünften aus im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen.

  • Es kann sich dabei um Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 9 EStG handeln (gewerbliche, selbständige, nichtselbständige oder sonstige Einkünfte).

  • Sofern es sich um gewerbliche oder selbständige Einkünfte handelt, bedarf es keiner Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters im Inland.

  • Ein Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen. In diesen Fällen ist der Steueranspruch bereits durch den Lohnsteuerabzug sichergestellt und es bedarf keiner zusätzlichen Regelung eines Steuerabzugs.

  • Wem die Einnahmen zufließen, ist für die Frage des Steuerabzugs ohne Bedeutung (Missbrauchsregelung).

  • Durch diese Regelung werden auch gewerbliche ausländische Unternehmen erfasst, die Künstler, Sportler usw. einem inländischen Veranstalter im eigenen Name und für eigene Rechnung zur Verfügung stellen. Unter diese eigenständige sportliche Darbietung fallen auch anteilig auf das Inland entfallende Vergütungen für Werbeleistungen. Unter die Vorschrift fallen aber auch gewerblich tätige Berufssportler, Artisten usw.

  • Darbietungen liegen vor, wenn etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird. Es kommt dabei nicht allein auf die persönliche Leistung des Künstlers usw. an. Auch alle anderen Maßnahmen, mit denen etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird, fallen unter den Begriff der Darbietung (z.B. Studioaufnahmen, Talkshows oder Quizsendungen).

  • Eine Darbietung findet im Inland statt, wenn die Tätigkeit tatsächlich im Inland ausgeübt wird.

  • Eine Darbietung ist künstlerisch, wenn es sich um eine eigenschöpferische Leistung handelt (z.B. Sänger, Tänzer).

  • Unter den Begriff „sportlich” fallen alle auf Bewegung in Einzel- oder Wettkampfleistung gerichteten körperlichen Anstrengungen, die über das alltägliche Maß hinausgehen.

  • Eine Darbietung ist ähnlich, wenn sie im Sinne einer weiten Auslegung den gesetzlich aufgeführten Beispielen im Wesen entspricht (z.B. Ritterspiele, mittelalterliche Handwerkstätigkeiten).

  • Leistungen hängen mit einer ausgeübten Darbietung zusammen, wenn ein sachlicher Bezug besteht, wie dies z.B. bei Autogrammstunden und Interviews oder bei technischen Nebenleistungen (z.B. Beleuchtung, Tontechnik) der Fall ist. Proben stellen zusammen mit einem nachfolgenden Auftritt in der Regel eine einheitliche Gesamtleistung dar (keine separate Probenvergütung). Häufig wird auch eine Gesamtvergütung einschließlich der zu erbringenden Nebenleistungen vereinbart. Das ist nicht der Fall, wenn es an einem personellen Zusammenhang mit der Hauptleistung fehlt wie z.B. bei Leistungen, die nicht auf der Grundlage der Hauptleistungsverträge erbracht werden, sondern durch Dritte.

  • An ausländische Künster und Sportler gezahlte Ausfallhonorare (z.B. bei Absage einer Veranstaltung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie) unterliegen grundsätzlich nicht dem Steuerabzug (mit Ausnahmen).

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