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NWB Nr. 24 vom Seite 2047 Fach 27 Seite 6425

Rente mit 67

Das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Dirk R. Schuchardt

Länger arbeiten als Ausweg zum Systemerhalt: Die „Rente mit 67” (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BGBl 2007 I S. 554) ist beschlossene Sache. Jetzt müssen sich die Bundesbürger gefallen lassen, künftig entweder bis 67 Jahre zu arbeiten oder Abschläge in Kauf zu nehmen, wenn sie nicht so lange arbeiten möchten. Dieser Artikel informiert über die Auswirkungen der „Rente mit 67” auf die Rentenansprüche und gibt einen Überblick über die aktuellen Rechtsänderungen.

I. Renten wegen Erwerbsminderung

Bislang wurde eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Eintritt der Erwerbsminderung ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschläge gezahlt. Bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr waren Abschläge von bis zu (36 x 0,3 % =) 10,8 % anzusetzen (vgl. Schuchardt, ).

Abhängig vom Rentenbeginn steigt nun das Rentenalter ohne Abzüge ab 2012 von 63 auf 65 Jahre. Wer früher auf diese Rente angewiesen ist, muss Abzüge hinnehmen. Ausnahmen gibt es für Versicherte mit 35 (ab 2024 mit 40) besonderen Beitragsjahren (also ohne Zeiten aus Arbeitslosigkeit oder Versorgungsausgleich – vgl. unten II, 7). Für sie gilt weiterhin die Altersgrenze von 63 Jahren.

Insg...

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Rente mit 67

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