BGH Beschluss v. - IX ZR 14/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Kempten 2 O 2253/03 vom OLG München 14 U 239/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtung von Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO; hierzu BGHZ 161, 315 ff; 165, 283 ff) und zur objektiven Gläubigerbenachteiligung bei der Tilgung einer Schuld mit Mitteln eines zuvor gewährten Dispositionskredits (vgl. , ZIP 2002, 489, 490 f) ein. Der Umstand, dass der Kläger durch Beschluss vom ermächtigt worden war, Kredit- und Sicherungsverträge abzuschließen, ist für die hier angefochtene Deckungshandlung ohne Bedeutung.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
DAAAC-46764

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein