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FG Düsseldorf 18.01.2006 5 K 6680/02 U, NWB direkt 23/2007 S. 9

Zuschüsse für Entsorgung und Trocknung von Klärschlamm

Bei der Abgrenzung zwischen hoheitlichem und unternehmerischem Bereich einer gesetzlich mit der Abwasserreinigung beauftragten Körperschaft des öffentlichen Rechts ist zwischen der Abwasserbeseitigung und der anschließenden – nicht Hoheitsträgern vorbehaltenen – Abfallbeseitigung der Klärschlämme zu unterscheiden. Die hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht endet mit der Entwässerung der angeschwemmten Schlämme auf einen Wasseranteil von 40 %, während die sich hieran anschließende Aufkohlung und thermische Trocknung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist. Wird die Körperschaft des öffentlichen Rechts in diesem nicht hoheitlichen Bereich selbst wirtschaftlich tätig und erbringt Umsätze an ihre Tochtergesellschaft, empfängt sie die von der Tochtergesellschaft an...

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