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FG Hessen 09.10.2006 3 K 1783/03, NWB direkt 23/2007 S. 3

Auslegung eines Einspruchsschreibens

Soll der von einem Ehegatten eingelegte Einspruch auch Wirkung für den anderen Ehegatten haben, muss der den Einspruch einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er dies auch im Namen des anderen Ehegatten tut. Ein Einspruchsschreiben, das im Kopf nur den Namen eines Ehegatten enthält, nur von diesem unterschrieben und ausschließlich in der Ich-Form abgefasst ist, ist nur als Einspruch des einen Ehegatten auszulegen. Interne Vorgänge, wie die Absprache, über das Tätigwerden des einen Ehegatten, sind für Außenstehende nicht erkennbar und bringen demzufolge nicht zum Ausdruck, dass auch der andere Ehegatte Einspruch einlegt. Der Antrag auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist in den Klageantrag auf Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchs...

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