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BGH 17.01.2007 VIII ZR 171/06, NWB 23/2007 S. 178

Zivilrecht | Hinterlegung eines Geldbetrags bei gleichzeitiger Verbindlichkeit gegenüber insolventem Vertragspartner und Haftung gegenüber Finanzamt

Die Erfüllungswirkung einer Hinterlegung bei einer öffentlichen Stelle tritt u. a. dann ein (§ 372 Satz 2 Alt. 2 BGB), wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Stehen jedoch mehrere Verbindlichkeiten infrage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen verlangen, berechtigt auch ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners über das Bestehen der unterschiedlichen Verbindlichkeiten nicht zur Hinterlegung. Im Streitfall ( NWB XAAAC-39411) war sich der Schuldner – ein Factorunternehmen – im Unklaren darüber, ob er ein zugunsten seines insolventen Vertragspartners bestehendes Guthaben diesem selbst (bzw. dem Ins...

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