Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt bei Gehältern und Bezügen von Bediensteten Internationaler Organisationen
Durch die Verlagerung des Sitzes vieler internationaler Organisationen nach Deutschland kommt es vermehrt zu Fällen, in denen es um die Frage von Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt von Vergütungen internationaler Organisationen geht.
1. Einzelfälle
Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationale Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden könne oder nicht. Für die Fälle der Steuerfreiheit in Deutschland kommt ein Progressionsvorbehalt nur dann in Betracht, wenn dieser in den Abkommen und Protokollen ausdrücklich zugelassen wird. In der Regle ist der Progressionsvorbehalt in älteren Abkommen und Protokollen (z.B. das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU) nicht ausdrücklich zugelassen, während er in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Diese Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die wichtigsten Protokolle und Abkommen:
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Bezeichnung | Vorschrift
im Protokoll/Abkommen | Fundstelle im BGBl | steuer- pflichtig? | |
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten zum
Übereinkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Gründung
der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation
(OCCAR) | Artikel 17
Abs. 1: Mitglieder des Personals und der Direktor der OCCAR mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen | BGBl 2000
II S. 414 ff. | nein | |
Artikel 17
Abs. 2: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Abkommen zwischen Deutschland und der
Asiatischen Entwicklungsbank über das
Europabüro in Frankfurt | Artikel 8: Bedienstete der Bank sowie Sachverständige, die für die Bank tätig werden mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen | BGBl 1997
II S. 2025 ff. | nein | |
Artikel 8: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation | Artikel 9
Abs. 2: Mitglieder des Personals mit ihren Gehältern und Bezügen | BGBl 1989
II S. 254 ff. | nein | |
Artikel 9 Abs. 2
Satz 3: Pensionen und Renten | ja | |||
Fünftes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des
Europarates | Artikel 1: Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes mit ihren Gehältern, Dienstbezügen und Zulagen | BGBl 1994
II S. 750 ff. | nein | |
Artikel 1: Pensionen und Ruhegehälter | ja | |||
Übereinkommen zur Errichtung der
Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung | Artikel 53
Abs. 6: Direktoren, leitende und sonstige Bediensteten der Bank mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen | BGBl 1994
II S. 184 ff. | nein | |
Artikel 53
Abs. 6: Pensionen und Ruhegehälter | ja | |||
Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der UNO | Artikel VI,
§ 19: Beamte der Sonderorganisationen der UNO mit ihren Gehältern und Bezügen | BGBl 1954
II S. 640 ff. | nein | |
• | Internationale Arbeitsorganisation
ILO, | |||
• | UN-Organisation für Ernährung und
Landwirtschaft FAO, | |||
• | UN-Organisation für
Erziehung, | |||
• | Wissenschaft und Kultur
UNESCO, | |||
• | Organisation der Internationalen Zivilluftfahrt
ICAO, | |||
• | Internationaler Währungsfonds
FUND, | |||
• | Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung BANK, | |||
• | Weltgesundheitsorganisation
WHO, | |||
• | Weltpostverein
UPU, | |||
• | Internationaler Fernmeldeverein
ITU, | |||
• | Weltorganisation für Meteorologie
WMO, | |||
• | Beratende
See- schifffahrtsorganisation IMCO, | |||
• | Internationale Finanz-Cooperation
IFC, | |||
• | Internationale Entwicklungsorganisation
IDA, | |||
• | Organisation für Industrielle Entwicklung
UNIDO | |||
Artikel VI,
§ 19: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Übereinkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Vereinten Nationen (UNO),
einschließlich Internationaler Gerichtshof für
Menschenrechte (IGH) | Artikel V,
Abschnitt 18: Bedienstete der UNO und des IGH mit ihren Bezügen | BGBl 1980
II S. 943 ff. | nein | |
Artikel V,
Abschnitt 18: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
den Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
(UNV) | Artikel 14: Bedienstete des Programms mit ihren vom UNV gezahlten Bezügen | BGBl 1996
II S. 905 ff. | nein | |
Artikel 15: Freiwillige mit ihren Bezügen | nein | |||
Artikel 14,
15: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinten Nationen über den Sitzung des Sekretariats
für Klimaänderungen | Artikel 3: Bedienstete des Sekretariats mit ihren Bezügen | BGBl 1997
II S. 1055 ff. | nein | |
Artikel 3: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der
EU | Artikel 13: Beamte und sonstige Bedienstetes der EU mit ihren Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen | BGBl 1965
II S. 1482 ff. | nein | |
Artikel 13: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Übereinkommen zur Gründung der
Europäischen Weltraumorganisation
(ESA) | Artikel XVIII Abs. 1
der Anlage 1: Generaldirektor und Mitglieder des Personals der Organisation mit ihren gezahlten Gehältern | BGBl 1976
II S. 1882 ff. | nein | |
Artikel XVIII Abs. 2
der Anlage 1: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Europäischen Währungsinstitut
über den Sitz des Instituts | Artikel 1
Nr. 3: Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen | BGBl 1996
II S. 654 ff. | nein | |
Artikel 1
Nr. 3 Renten und Ruhegehälte | ja | |||
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Zentralbank über den
Sitzung der Europäischen Zentralbank | Artikel 1
Nr. 9: Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen | BGBl 1998
II S. 2996 ff. | nein | |
Artikel 1
Nr. 9: Renten und Ruhegehälter | ja | |||
NATO-Truppenstatut | Artikel X: Angehörige der Truppe sowie das Zivile Gefolge mit ihren Bezügen und Einkünften, wenn sie sich ausschließlich wegen der NATO-Truppe in Deutschland aufhalten Hinweis: Bei einem Aufenthalt in Deutschland nur wegen der NATO-Truppe gelten die Angehörigen der Truppe und des zivilen Gefolges nicht als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland | BGBl 1961
II S. 1190 ff. | nein | |
Angehörige der Truppe und des Zivilen Gefolges mit ihren
Einkünften und Bezügen, wenn sie sich nicht nur wegen der
NATO-Truppen in Deutschland aufhalten | nein (maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip) | |||
Artikel X: Renten und Ruhegehälter | nein (maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip) | |||
Ottawa-Übereinkommen, (gilt auch für die Organisation NAMSA) | Artikel 19: Bedienstete der Organisation mit ihren Gehältern und sonstigen Dienstbezügen (Wer zu den Bediensteten gehört ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung. Wird dies entsprechend bescheinigt, ist der Nachweis dafür erbracht.) | BGBl 1958
II S. 118 ff. | nein | |
Artikel 19: Renten und Ruhegehälter | nein (maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip) | |||
Vereinbarung zwischen der NATO und Deutschland
über den Status der NATO, der nationalen Vertreter und
des internationalen Personals | Artikel 1: Bedienstete der NATO und der nachgeordneten Stellen mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen (Besoldungsgruppen A, B, C der NATO-Personalbestimmungen; Nachweis durch die Stelle der NATO!) | BGBl 1962
II S. 114 ff. | Nein | |
Artikel 1: Renten und Ruhegehälter | nein (maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip) | |||
Protokoll über die Rechtsstellung der
Internationalen Hauptquartiere der
NATO | Artikel 7: Personal mit Einkünften und Bezügen | BGBl 1969
II S. 2000 ff. | nein | |
Artikel 7: Renten und Ruhegehälter | nein (maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip) | |||
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in
Europa (SHAPE) | Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls
für internationale Hauptquartiere der
NATO: Personal mit seinen Einkünften und Bezügen | BGBl 1969
II S. 2009 ff. | nein | |
Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls
für internationale Hauptquartiere der
NATO: Renten und Ruhegehälter | nein (maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip) |
2. Besonderheitenbei Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG
In den Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG werden alle Einkünfte, die nicht der deutschen steuer unterliegen, nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Einkünfte, die nach einem Abkommen Deutschlands mit einer internationalen Organisation steuerfrei sind, werden weder als der deutschen Steuer unterliegend noch als nicht der deutschen Steuer unterliegend behandelt. Es handelt sich insoweit nicht um einen Fall, in dem das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zugewiesen wird. Als nicht der deutschen Steuer unterliegend sind Einkünfte zu werten, für die ein anderer Staat das Besteuerungsrecht hat, z.B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Daher ist ein Progressionsvorbehalt in den Fällen von Einkünften von internationalen Organisationen auch in den Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG nicht vorzunehmen.
3. Besonderheiten der EU
Neben der Steuerbefreiung der Gehälter nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist eine Wohnsitzfiktion zu beachten. Nach Art. 14 des Protokolls werden Beamte und sonstige Bedienstete der EU, die sich nur zur Arbeitsausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates aufhalten, als weiterhin in dem Staat ansässig behandelt, in dem sie sich vor Aufnahme der Dienstgeschäfte bei der EU aufgehalten haben.
Die Steuerpflichtige A wohnt in Berlin und tritt am in den Dienst der EU. Aus diesem Anlass nimmt sie einen Wohnsitz in Brüssel und gibt die Berliner Wohnung auf.
A bleibt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, weil nach dem Privilegienprotokoll die Beibehaltung des Berliner Wohnsitzes fiktiv angenommen wird. In diesem Zusammenhang kann es nicht zur teilweisen unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG kommen. Erzielt A weitere Einkünfte in Deutschland (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), werden diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht berücksichtigt. A ist insoweit nicht beschränkt steuerpflichtig.
SenFin Berlin v. - III A -
S 1311 - 5/2007
Fundstelle(n):
AAAAC-46431