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SenFin Berlin - III A - S 1311 - 5/2007

Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt bei Gehältern und Bezügen von Bediensteten Internationaler Organisationen

Durch die Verlagerung des Sitzes vieler internationaler Organisationen nach Deutschland kommt es vermehrt zu Fällen, in denen es um die Frage von Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt von Vergütungen internationaler Organisationen geht.

1. Einzelfälle

Die Zahl der unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die Gehälter und Bezüge von internationalen Organisationen erhalten, nimmt stetig zu. Oftmals wird in Abkommen und Protokollen, die Deutschland mit diesen internationale Organisationen geschlossen hat, geregelt, ob diese Vergütungen in Deutschland besteuert werden könne oder nicht. Für die Fälle der Steuerfreiheit in Deutschland kommt ein Progressionsvorbehalt nur dann in Betracht, wenn dieser in den Abkommen und Protokollen ausdrücklich zugelassen wird. In der Regle ist der Progressionsvorbehalt in älteren Abkommen und Protokollen (z.B. das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU) nicht ausdrücklich zugelassen, während er in den neueren Abkommen (z.B. Übereinkommen zur Gründung der gemeinsamen Rüstungskooperation OCCAR) ausdrücklich erwähnt wird. Diese Abkommen und Protokolle sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die wichtigsten Protokolle und Abkommen:


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Bezeichnung
Vorschrift im
Protokoll/Abkommen
Fundstelle
im BGBl
steuer-
pflichtig?
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten zum Übereinkommen zwischen Deutschland und anderen Staaten zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR)
Artikel 17 Abs. 1:
Mitglieder des Personals und der Direktor der OCCAR mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
BGBl 2000 II
S. 414 ff.
nein
 
Artikel 17 Abs. 2:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Abkommen zwischen Deutschland und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Europabüro in Frankfurt
Artikel 8:
Bedienstete der Bank sowie Sachverständige, die für die Bank tätig werden mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
BGBl 1997 II
S. 2025 ff.
nein
 
Artikel 8:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
Artikel 9 Abs. 2:
Mitglieder des Personals mit ihren Gehältern und Bezügen
BGBl 1989 II
S. 254 ff.
nein
 
Artikel 9 Abs. 2 Satz 3:
Pensionen und Renten
 
ja
Fünftes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates
Artikel 1:
Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes mit ihren Gehältern, Dienstbezügen und Zulagen
BGBl 1994 II
S. 750 ff.
nein
 
Artikel 1:
Pensionen und Ruhegehälter
 
ja
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Artikel 53 Abs. 6:
Direktoren, leitende und sonstige Bediensteten der Bank mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen
BGBl 1994 II
S. 184 ff.
nein
 
Artikel 53 Abs. 6:
Pensionen und Ruhegehälter
 
ja
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der UNO
Artikel VI, § 19:
Beamte der Sonderorganisationen der UNO mit ihren Gehältern und Bezügen
BGBl 1954 II
S. 640 ff.
nein
Internationale Arbeitsorganisation ILO,
UN-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft FAO,
UN-Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur UNESCO,
Organisation der Internationalen Zivilluftfahrt ICAO,
Internationaler Währungsfonds FUND,
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung BANK,
Weltgesundheitsorganisation WHO,
Weltpostverein UPU,
Internationaler Fernmeldeverein ITU,
Weltorganisation für Meteorologie WMO,
Beratende See-
schifffahrtsorganisation IMCO,
Internationale Finanz-Cooperation IFC,
Internationale Entwicklungsorganisation IDA,
Organisation für Industrielle Entwicklung UNIDO
 
Artikel VI, § 19:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Übereinkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Vereinten Nationen (UNO), einschließlich Internationaler Gerichtshof für Menschenrechte (IGH)
Artikel V, Abschnitt 18:
Bedienstete der UNO und des IGH mit ihren Bezügen
BGBl 1980 II
S. 943 ff.
nein
 
Artikel V, Abschnitt 18:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV)
Artikel 14:
Bedienstete des Programms mit ihren vom UNV gezahlten Bezügen
BGBl 1996 II
S. 905 ff.
nein
 
Artikel 15:
Freiwillige mit ihren Bezügen
 
nein
 
Artikel 14, 15:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitzung des Sekretariats für Klimaänderungen
Artikel 3:
Bedienstete des Sekretariats mit ihren Bezügen
BGBl 1997 II
S. 1055 ff.
nein
 
Artikel 3:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU
Artikel 13:
Beamte und sonstige Bedienstetes der EU mit ihren Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen
BGBl 1965 II
S. 1482 ff.
nein
 
Artikel 13:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
Artikel XVIII Abs. 1 der
Anlage 1:
Generaldirektor und Mitglieder des Personals der Organisation mit ihren gezahlten Gehältern
BGBl 1976 II
S. 1882 ff.
nein
 
Artikel XVIII Abs. 2 der
Anlage 1:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts
Artikel 1 Nr. 3:
Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen
BGBl 1996 II
S. 654 ff.
nein
 
Artikel 1 Nr. 3
Renten und Ruhegehälte
 
ja
Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitzung der Europäischen Zentralbank
Artikel 1 Nr. 9:
Bedienstete mit ihren Gehältern und Bezügen
BGBl 1998 II
S. 2996 ff.
nein
 
Artikel 1 Nr. 9:
Renten und Ruhegehälter
 
ja
NATO-Truppenstatut
Artikel X:

Angehörige der Truppe sowie das Zivile Gefolge mit ihren Bezügen und Einkünften, wenn sie sich ausschließlich wegen der NATO-Truppe in Deutschland aufhalten

Hinweis:
Bei einem Aufenthalt in Deutschland nur wegen der NATO-Truppe gelten die Angehörigen der Truppe und des zivilen Gefolges nicht als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland
BGBl 1961 II
S. 1190 ff.
nein
 
Angehörige der Truppe und des Zivilen Gefolges mit ihren Einkünften und Bezügen, wenn sie sich nicht nur wegen der NATO-Truppen in Deutschland aufhalten
 
nein
(maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip)
 
Artikel X:

Renten und Ruhegehälter
 
nein
(maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip)
Ottawa-Übereinkommen,
(gilt auch für die Organisation NAMSA)
Artikel 19:

Bedienstete der Organisation mit ihren Gehältern und sonstigen Dienstbezügen

(Wer zu den Bediensteten gehört ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung. Wird dies entsprechend bescheinigt, ist der Nachweis dafür erbracht.)
BGBl 1958 II
S. 118 ff.
nein
 
Artikel 19:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
(maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip)
Vereinbarung zwischen der NATO und Deutschland über den Status der NATO, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals
Artikel 1:
Bedienstete der NATO und der nachgeordneten Stellen mit ihren Gehältern und sonstigen Bezügen (Besoldungsgruppen A, B, C der NATO-Personalbestimmungen; Nachweis durch die Stelle der NATO!)
BGBl 1962 II
S. 114 ff.
Nein
 
Artikel 1:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
(maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip)
Protokoll über die Rechtsstellung der Internationalen Hauptquartiere der NATO
Artikel 7:
Personal mit Einkünften und Bezügen
BGBl 1969 II
S. 2000 ff.
nein
 
Artikel 7:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
(maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte in Europa (SHAPE)
Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls für internationale Hauptquartiere der NATO:

Personal mit seinen Einkünften und Bezügen
BGBl 1969 II
S. 2009 ff.
nein
 
Bezugnahme auf Artikel 7 des Protokolls für internationale Hauptquartiere der NATO:
Renten und Ruhegehälter
 
nein
(maßgebend ist das jeweilige DBA, aber i.d.R. Kassenstaatsprinzip)

2. Besonderheitenbei Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG

In den Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG werden alle Einkünfte, die nicht der deutschen steuer unterliegen, nach § 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Einkünfte, die nach einem Abkommen Deutschlands mit einer internationalen Organisation steuerfrei sind, werden weder als der deutschen Steuer unterliegend noch als nicht der deutschen Steuer unterliegend behandelt. Es handelt sich insoweit nicht um einen Fall, in dem das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zugewiesen wird. Als nicht der deutschen Steuer unterliegend sind Einkünfte zu werten, für die ein anderer Staat das Besteuerungsrecht hat, z.B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Daher ist ein Progressionsvorbehalt in den Fällen von Einkünften von internationalen Organisationen auch in den Fällen der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG nicht vorzunehmen.

3. Besonderheiten der EU

Neben der Steuerbefreiung der Gehälter nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist eine Wohnsitzfiktion zu beachten. Nach Art. 14 des Protokolls werden Beamte und sonstige Bedienstete der EU, die sich nur zur Arbeitsausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates aufhalten, als weiterhin in dem Staat ansässig behandelt, in dem sie sich vor Aufnahme der Dienstgeschäfte bei der EU aufgehalten haben.

Beispiel:

Die Steuerpflichtige A wohnt in Berlin und tritt am in den Dienst der EU. Aus diesem Anlass nimmt sie einen Wohnsitz in Brüssel und gibt die Berliner Wohnung auf.

A bleibt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig, weil nach dem Privilegienprotokoll die Beibehaltung des Berliner Wohnsitzes fiktiv angenommen wird. In diesem Zusammenhang kann es nicht zur teilweisen unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG kommen. Erzielt A weitere Einkünfte in Deutschland (z.B. aus Vermietung und Verpachtung), werden diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht berücksichtigt. A ist insoweit nicht beschränkt steuerpflichtig.

SenFin Berlin v. - III A - S 1311 - 5/2007

Fundstelle(n):
AAAAC-46431