BAG Urteil v. - 4 AZR 802/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom § 7

Instanzenzug: ArbG Berlin 21 Ca 27835/04 vom LAG Berln 14 Sa 1335/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Vergütungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist seit August 2000 als Wachmann bei verschiedenen Unternehmen der im Sicherheitsdienstleistungsbereich tätigen P-Gruppe beschäftigt. Nach einer Tätigkeit bei der Beklagten arbeitete er vom bis zum bei der P GmbH & Co. KG. Seit dem ist er wieder bei der Beklagten beschäftigt.

Jedenfalls bis März 2005 erhielt der Kläger von der P GmbH & Co. KG und später von der Beklagten einen Stundengrundlohn von 4,76 Euro zuzüglich einer Objektzulage von 0,61 Euro (zus. 5,37 Euro) pro Stunde.

Nachdem der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom (im Folgenden: MTV) und der Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom (im Folgenden: ETV) mit Wirkung ab für allgemeinverbindlich erklärt worden waren, machte der Kläger für den Zeitraum von April 2004 bis März 2005 über die ihm gezahlten 5,37 Euro pro Stunde hinausgehende Vergütungsansprüche auf Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Ansprüche auf eine erhöhte Grundvergütung geltend.

Der Kläger hat bei dem Arbeitsgericht zunächst die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 2.470,66 Euro verlangt. Nach einer Teilklagerücknahme und unter rechtskräftiger erstinstanzlicher Abweisung eines Teilanspruchs haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht weiterhin rechtskräftig dem Kläger einen Anspruch von 945,99 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Im Revisionsverfahren geht es noch um die vom Kläger verlangte Zahlung von 5,86 Euro pro Stunde im Zeitraum von April 2004 bis März 2005. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, seinem vertraglichen Grundstundenlohn von 4,76 Euro sei der Grundstundenlohn aus dem ETV in Höhe von 5,25 Euro gegenüberzustellen und der höhere Betrag zu zahlen. Hierzu sei die vereinbarte Objektzulage von 0,61 Euro pro Stunde zusätzlich zu zahlen.

Der Kläger hat - soweit in der Revision noch streitig - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 968,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 102,90 Euro ab dem , aus 70,65 Euro seit dem , aus 88,20 Euro seit dem , aus 105,84 Euro seit dem , aus 124,46 Euro seit dem , aus 109,76 Euro seit dem , aus 105,84 Euro seit dem , aus 115,64 Euro seit dem , aus 52,92 Euro seit dem und aus 92,12 Euro seit dem zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Besitzstandsregelung im ETV dem neu geregelten Stundengrundlohn die bisher gezahlte Gesamtstundenvergütung gegenüberstelle und deshalb nur die bisher schon über dem neuen tariflichen Grundstundenlohn von 5,25 Euro liegende Vergütung von 5,37 Euro zu zahlen sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage, soweit sie noch streitig ist, stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat für die Zeit von April 2004 bis März 2005 keinen Anspruch auf die begehrte Stundenlohndifferenz. Den ihm zustehenden Stundenlohn von 5,37 Euro brutto hat die Beklagte gezahlt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des in der Revision noch streitigen Betrags stattgegeben und sich darauf berufen, dass aus Sicht der Parteien das rechtliche Schicksal der Objektzulage nicht untrennbar mit dem vereinbarten Basislohn verknüpft sein solle, sondern dass mit der Objektzulage ein eigenständiger Zweck verfolgt werde. Hätten die Tarifvertragsparteien mit der tariflichen Besitzstandsregelung gewollt, dass nur die "Spitze" der Summe aus bisherigem Stundengrundlohn und Objektzulage - im Vergleich mit dem neuen Tariflohn - dem Arbeitnehmer zu verbleiben habe, hätte dies deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Arbeitgeber sei auch hinreichend geschützt, da die nunmehr zusätzlich zum Tariflohn zu zahlende Objektzulage mit zukünftigen Tariferhöhungen zu verrechnen sei.

II. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Die dem Kläger vertraglich zustehende Objektzulage ist nicht ergänzend zum tariflichen Grundgehalt zu zahlen.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der ETV auf Grund Allgemeinverbindlicherklärung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

2. Nach der Besitzstandsregelung in § 7 ETV ist eine objektbezogene Zulage, 13 die vor Anwendbarkeit des ETV an den Arbeitnehmer gezahlt wurde, in den Günstigkeitsvergleich gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 1 ETV einzubeziehen. Das ergibt die Auslegung von § 7 Ziff. 2 ETV.

a) Der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende ETV hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 2

Tarifvorrang

1. Durch diesen Tarifvertrag werden alle Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die Anwendung finden, abschließend geregelt.

...

3. Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung - in Form eines einheitlichen Arbeitsvertrages oder einer schriftlichen Ergänzung - hinsichtlich eines konkreten Geldbetrages, Urlaubsgewährung oder sonstiger günstigerer Arbeitsbedingungen gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.

...

§ 3

Löhne in EURO

1. Objekt-/Werkschutz (Separat)

1.1 Sicherheitskraft mit Beschulung nach Unterrichtungsverfahren 5,25

...

§ 7

Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns

1. Tarifliche Besitzstände vor Inkrafttreten des ETV Arbeitnehmer, die Besitzstände unmittelbar aus tariflichen Bestimmungen oder mittelbar aus z. B. betrieblicher Übung oder analoger Anwendung von Alttarifverträgen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages herleiten, können für die Vergangenheit Rechte daraus grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltend machen.

Alle über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinausgehenden Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände Arbeitnehmern, denen objektgebundene und/oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt (Stundengrundlohn zzgl. aller tariflichen Zulagen und Zuschläge) liegen, erhalten diese objektgebundenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts oder bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter.

Die Regelung der Ziffer 2. Absatz 1 gilt auch für bisher gewährte Stundengrundlöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen.

Freiwillige Zulagen sind verrechenbar.

Die objektbezogenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit zukünftigen Tariferhöhungen verrechenbar.

Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und/oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen ausgeschlossen.

3. Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, keine Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen

...

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer günstigeren vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarung liegt.

Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die Höhe der günstigeren vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen, finden ausschließlich die tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Arbeitnehmer Anwendung.

b) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen ( - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (zB Senat - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209).

c) Diesen Kriterien hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung.

aa) § 7 Ziff. 2 ETV regelt die Wahrung von Besitzständen, die im Einzelfall unabhängig vom ETV "gewährt werden". Dabei sind nach der Tarifvorschrift zwei Entgeltsummen miteinander zu vergleichen, um sodann der höheren Summe den Vorrang einzuräumen. Hinsichtlich der zweitgenannten Entgeltgröße ist die Bestimmung eindeutig; sie umfasst das "tarifliche Entgelt (Stundengrundlohn zzgl. aller tariflichen Zulagen und Zuschläge)". Da es sich insoweit um eine tarifliche Mindestbedingung handelt (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TVG), ist der sich daraus ergebende Betrag die Untergrenze der Vergütung.

Die erstgenannte Entgeltgröße soll dagegen (ggf. bis zum Wegfall der Bedingungen, die zu ihrer Gewährung geführt haben) weiter gezahlt werden, wenn sie das so bestimmte "tarifliche Entgelt" übersteigt. Sie wird in § 7 Ziff. 2 ETV definiert als die Summe (gewährter) "objektgebundener und/oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen".

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts umfasst diese Entgeltgröße auch die dem Kläger gezahlte Objektzulage von 0,61 Euro pro Stunde.

(1) Das Landesarbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die erstgenannte Entgeltsumme in der fraglichen Bestimmung nicht ausschließlich die Objektzulagen meinen kann. Es zieht daraus jedoch die unzutreffende Schlussfolgerung, die Objektzulagen seien damit überhaupt nicht mehr von der Bestimmung erfasst, sondern der Tarifvertrag stelle dem - neuen - tariflichen Entgelt, das hier ausdrücklich als Summe von Stundengrundlohn, Zuschlägen und Zulagen definiert wird, den - alten - bloßen Stundengrundlohn gegenüber. Dies wird letztlich damit begründet, dass eine abweichende Anrechnungsregelung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck komme.

(2) Dies ist jedoch unzutreffend. Nach dem Wortlaut sind alle objektgebundenen und tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen von der Bestimmung der Entgeltgröße erfasst. Damit haben die Tarifvertragsparteien den gesamten "vortariflichen" Lohn, soweit er objektgebunden und tätigkeitsbezogen ist, einbezogen. Das gilt zunächst für den "vortariflichen" Stundenlohn, der jedenfalls als tätigkeitsbezogene Entgeltleistung anzusehen ist. Aber auch die Objektzulage von 0,61 Euro wird von dem Wortlaut des § 7 Ziff. 2 Abs. 1 ETV umfasst. Denn sie ist eine objektbezogene Entgeltleistung. Dem entspricht, dass auch die dieser Summe in § 7 Ziff. 2 Abs. 1 ETV gegenübergestellte und zu vergleichende Leistung nicht lediglich den (tariflichen) Stundengrundlohn, sondern auch alle (tariflichen) Zuschläge und Zulagen beinhaltet. Dass allein der bisherige Stundengrundlohn auf diese tariflich definierte Summe aufgestockt werden soll, um danach eine bisher gezahlte objektbezogene Entgeltleistung noch zusätzlich zu berücksichtigen, ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen (so auch -).

(3) Auch Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen für diese Auslegung. Eine Gesamtbetrachtung der Normen lässt erkennen, dass es den Tarifvertragsparteien ua. um eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen ging. So wird an mehreren Stellen des ETV deutlich, dass "vortarifliche" Vergütungsvereinbarungen zwar nicht entfallen oder aufgezehrt, aber - soweit möglich - in die tarifliche Struktur integriert werden sollen. Dafür sprechen nicht nur die Verrechnungsregelungen, die ausdrücklich die objektbezogenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen einbeziehen (§ 7 Ziff. 2 Abs. 4 ETV). Der Vereinheitlichungswille der Tarifvertragsparteien hat auch in § 7 Ziff. 3 ETV seinen Ausdruck gefunden. In der dort vorgenommenen Verknüpfung von "vortariflichen" Lohn- und Lohnbestandteilvereinbarungen zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien eine Aufspaltung der "vortariflichen" Löhne in einzelne Bestandteile und deren unterschiedliche Anrechnung auf tarifliche Lohn- und Lohnbestandteile nicht vorgesehen haben.

Derselbe Wille zum Vergleich der beiden Werte als "Gesamtgrößen" zeigt sich in der Protokollnotiz 3 vom zum ETV. Diese hat folgenden Wortlaut:

"Tarifregelung zu §§ 3 i.V.m. 7 ETV:

Die in § 3 ETV vom vorgesehenen Zulagen sind erst ab dem Monat zu zahlen, in dem der tarifliche Stundengrundlohn einschließlich aller Zulagen und der allgemeinen Stundenzulage gemäß § 3 ETV den höheren vortariflichen Stundengrundlohn erreicht hat, der mit dem Arbeitnehmer bereits vor In-Kraft-Treten dieses ETV vereinbart war, und zwar in Höhe der Differenz zum tariflichen Stundengrundlohn einschließlich der nach § 3 ETV zu zahlenden Zulagen."

Damit wollten die Tarifvertragsparteien ersichtlich vermeiden, dass höhere vortarifliche Stundengrundlöhne mit dem tariflichen Stundengrundlohn verglichen werden und sodann die tariflichen Zulagen auf den höheren vortariflichen Stundengrundlohn aufgeschlagen werden. Dies macht erneut deutlich, dass es ihnen auch bei dieser Regelung zu einer im Tarifvertragstext selbst nicht ausdrücklich geregelten Konstellation darum ging, den Günstigkeitsvergleich nur einzelner Bestandteile des Gesamtlohnes vor und nach dem Inkrafttreten des ETV zu vermeiden und zu einem Gesamtvergleich der jeweiligen Summen zu kommen.

III. Gleichwohl konnte dem Revisionsantrag der Beklagten nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war nicht in Höhe von 968,24 Euro, wie die Beklagte beantragt hat, sondern nur in Höhe von 952,49 Euro begründet. Hinsichtlich des Differenzbetrags von 15,75 Euro ist eine arbeitsvertragliche Verurteilung der Beklagten nicht erfolgt. Die in der Sache erfolgreiche Revision der Beklagten war deshalb wegen dieses Teilbetrages zurückzuweisen.

IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision in voller Höhe zu tragen, weil das Rechtsmittel der Beklagten bis auf einen mit weniger als 2 Prozent des Revisionsstreitwerts verhältnismäßig geringfügigem Anteil obsiegt hat (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Kosten der Instanzen waren den Parteien jeweils nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in der ersten Instanz sowie des teilweisen Obsiegens zum Unterliegen in der Berufung aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAC-46310

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein