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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4536/03 Z

Gesetze: ZK Art. 132 ZK Art. 133 Buchst. e ZK-DVO Art. 551 Abs. 1 ZK-DVO Art. 552 Abs. 1; KN Pos. 8101 und 8102

Zulässiges Verfahren zum Zerschlagen von Wolfram- und Molybdän-Stangen (die im Anschluss zollrechtlich Abfall und Schrott sind)

Leitsatz

  1. Gesinterte Stangen und Stäbe aus Molybdän und Wolfram werden durch das manuelle Zerschlagen zu Abfällen und Schrott i. S. der Unterpos. 8101 97 00 und 8102 97 00 KN verarbeitet, da sie als solche endgültig unbrauchbar gemacht werden und eine Weiterverarbeitung zu Blechen, Stangen oder Drähten ausgeschlossen ist. Diese Erzeugnisse können zollfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

  2. Unerheblich ist, dass die eingeführten Stangen und Stäbe wegen Qualitätsmängeln vor ihrer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht weiterverarbeitet worden sind.

  3. Der Umstand, dass die zerschlagenen Stangen und Stäbe noch zum Einschmelzen verwendet werden, schließt die Annahme von Abfällen und Schrott im zolltariflichen Sinn nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EAAAC-46259

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.07.2005 - 4 K 4536/03 Z

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