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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3327/02 U EFG 2007 S. 1379 Nr. 17

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 3SGB V § 219 Abs. 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe f Richtlinie 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f

Umsatzsteuerfreiheit von Dienstleistungen einer eingetragenen Genossenschaft als Arbeitsgemeinschaft ohne privatwirtschaftlichen Wettbewerber

Leitsatz

  1. Ein Betriebskrankenkassenverbund, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 Satz 1a UStG, da er nicht selbst gesetzlicher Träger der Sozialversicherung ist.

  2. Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen des Verbundes folgt jedoch unmittelbar aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie, wonach Dienstleistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen steuerfrei sind, wenn die in ihnen zusammengeschlossenen Personen Tätigkeiten ausüben, die von der Steuer befreit sind.

  3. Die Befreiung führt nicht zu einer realen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da der Verbund seine Leistungen ausschließlich an seine Mitglieder erbringt, private Unternehmer keine vergleichbaren Leistungen anbieten und wegen des Sozialgeheimnisses eine Vergabe der Tätigkeiten an externe Dienstleister ausgeschlossen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1379 Nr. 17
KÖSDI 2007 S. 15735 Nr. 10
UR 2007 S. 462 Nr. 12
QAAAC-46216

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2006 - 5 K 3327/02 U

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