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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 332/2003

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3 S. 4, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 253 Abs. 1 S. 4

Zeitliche Zuordnung der Entnahme eines ehemaligen Betriebsgrundstücks und Bemessung des Entnahmewertes - Zeitpunkt von Teilwertabschreibungen des Besitzunternehmens auf Forderungen gegenüber der Betriebs-GmbH - Angemessenheit der Anschaffungskosten eines von der Ehefrau erworbenen Baugebiets - Nach Betriebsaufgabe entrichtete Erschließungskosten keine Betriebsausgabe

Leitsatz

Im Regelfall decken sich Teilwert und gemeiner Wert. Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe die Bewertung eines Grundstückes und Gebäudes in einem Gutachten als Teilwertermittlung ausgewiesen, obwohl bei der Betriebsaufgabe der gemeine Wert anzusetzen ist, so ist dieser Umstand für sich betrachtet unbeachtlich, wenn Gründe für ein Abweichen der beiden Werte weder vorgetragen werden noch ersichtlich sind.

Ist zum Entnahmezeitpunkt davon auszugehen, dass ein Betriebsgrundstück zwar für den bisherigen Zweck (hier: Vermietung an eine GmbH) nicht mehr genutzt wird, aber einer anderen Nutzung zugeführt wird, kommt zur Ermittlung des gemeinen Wertes sowohl das Ertragswertverfahren als auch das Sachwertverfahren sowie eine Mischung aus beiden in Frage.

Wird trotz Bilanzierungspflicht eine Bilanz nicht oder nicht fristgerecht erstellt, können nur noch diese Umstände die Verhältnisse zum Bilanzstichtag erhellen, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums - circa ein Jahr nach dem Stichtag - bekannt werden.

Im Fall einer Betriebsaufspaltung kann die Frage des Ausfallrisikos von Forderungen des Besitzunternehmens gegenüber der Betriebs-GmbH bei deren bestehender Zahlungsfähigkeit nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Besitzunternehmer als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die Zahlungsflüsse an sich selbst steuert.

Zinsaufwendungen für die darlehensfinanzierte Anschaffung eines von der Ehefrau erworbenen Baugebietes sind keine Betriebsausgabe, soweit der Kaufpreis nicht dem Fremdvergleich entspricht und aus den Umständen des Einzelfalles ersichtlich ist, dass der Erwerber aus privaten Motiven einen erhöhten Kaufpreis bezahlte.

Hat der Steuerpflichtige zum die Betriebsaufgabe erklärt, so sind in 1995 festgesetzte und entrichtete Erschließungskosten für ein bislang betrieblich, ab 1995 zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung genutztes Grundstück in 1994 weder als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, noch ist insoweit eine Rückstellung zum zu bilden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAC-46209

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 25.11.2004 - IV 332/2003

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