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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 52/04 F EFG 2007 S. 1023 Nr. 13

Gesetze: EStG § 16, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rückwirkende Änderung des Veräußerungsgewinnes erlaubt Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids

Leitsatz

  1. Bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils nach § 16 EStG wirken nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück.

  2. Dies gilt auch, wenn bei einer bilanzierenden Mitunternehmerschaft die vereinbarte Lästigkeitsabfindung eines weichenden Gesellschafters später herabgesetzt oder uneinbringlich wird. Die Lästigkeitsabfindung ist Teil des Veräußerungsgewinns und des Veräußerungspreises.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1023 Nr. 13
CAAAC-46196

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.03.2007 - 15 K 52/04 F

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