Nachträgliche Änderung des Feststellungsbescheids trotz behördlicher Pflichtverletzung bei gleichzeitigem Verstoß des Steuerpflichtigen
gegen seine Mitwirkungspflicht
Leitsatz
Der Anteil der für die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG unschädlichen Investitionszinsen an den insgesamt
angefallenen Schuldzinsen ist eine neue Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.
Vor dem Hintergrund der in den Jahren bis 2002 noch weitestgehend ungeklärten neuen Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 4a
EStG durfte sich die Finanzbehörde nicht darauf verlassen, dass die Angabe eines glatten Betrages in der Bilanz die Rechtsfrage
nach der gemäß § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzuzurechnenden Summe rechtlich zutreffend beantwortete und weitere Ermittlungsmaßnahmen
damit verzichtbar waren.
Ungeachtet dieser Pflichtverletzung kann die Finanzbehörde ohne Verstoß gegen Treu und Glauben die ergangenen Feststellungsbescheide
aufgrund der erst nachträglich bekannt gewordenen Höhe der Investitionszinsen zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, wenn
dieser seinerseits gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat, indem er in der von einem Steuerberater erstellten Erklärung
absichtlich die Schätzung des Gewinnhinzurechnungsbetrages nicht offengelegt bzw. die zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen
nicht vollständig benannt hat.
Eine deutlich überwiegende Verletzung der Ermittlungspflicht liegt jedenfalls nicht vor, wenn Investitionszinsen in der Größenordnung
des erklärten Hinzurechnungsbetrages angesichts der Zugänge im Anlagevermögen denkmöglich erschienen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAC-46190
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2007 - 14 K 4079/04 F
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.