Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem
Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.
Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; es muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich
des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Lose Notizzettel können schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein.
Die aufgrund von Originalaufzeichnungen erstellte Reinschrift eines „Fahrtenbuches” ist kein geschlossenes Verzeichnis, wenn
sie lediglich durch einen Heftstreifen zusammengehalten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1217 Nr. 19 FAAAC-46182
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.03.2006 - 12 K 591/02
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