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KSR Nr. 6 vom Seite 4

Reverse-Floater und Argentinien-Anleihen sind keine Finanzinnovationen

Keine Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Joachim Moritz, Richter am BFH, Neustadt

Mit Urteilen vom bzw. hat der BFH die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Wege der teleologischen Reduktion bzw. verfassungskonformen Auslegung tatbestandlich eingegrenzt und im Übrigen deutlich gemacht, dass es für die Frage der steuerlichen Bewertung von Anleihen auf den Zeitpunkt der Emission ankommt.

Sachverhalt (Reverse-Floater)

E, zusammenveranlagte Eheleute, hatten 1993 und 1996 Inhaberteilschuldverschreibungen in Form von sog. Reverse-Floatern erworben. Im August 1997 veräußerten sie diese und erzielten Kursgewinne in Höhe von 17 440 DM. Das Finanzamt unterwarf diese Gewinne gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG der Besteuerung. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos.

Entscheidung des BFH

Nach Meinung des BFH erfüllen die Reverse-Floater vom Grundsatz her nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG den Tatbestand der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen. Denn wie „normale” Floater erfüllen Reverse-Floater gleichermaßen die Vorgaben des Gesetzes, weil die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, nämlich der Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinssatzanpassung. Demzufolge fallen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe an.

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