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KSR Nr. 6 vom Seite 2

Abweichendes Wirtschaftsjahr kein Gestaltungsmissbrauch

BFH akzeptiert die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahrs

Stephan Hettler, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht, Pelka Niemann Hollerbaum Rohde, Köln

Hatte es dem FG Münster als Vorinstanz bereits ausgereicht, dass § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG nach dem ausdrücklichen Willen des Steuergesetzgebers nur an die Disposition des Gewerbetreibenden bei der erstmaligen Wahl des Wirtschaftsjahrs anknüpft und schon deshalb keine Umgehung eines Steuergesetzes i. S. von § 42 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegen könne, hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass über die Disposition des Steuerpflichtigen hinaus branchenspezifische oder sonst plausible Gründe für die Wahl des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs – etwa die Absicht zur Vermeidung eines Rumpfgeschäftsjahrs – bestehen müssen, um das Verdikt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu vermeiden.

Steuerrechtliches Wahlrecht im Gründungsfall

Den liberalen Ansatz des FG Münster in seinem Urteil v. - 1 K 24/02 F NWB WAAAB-53828, wonach bereits die gesetzliche Regelung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG hinlängliche Legitimationsgrundlage für die Anerkennung der Gestaltung und gleichsam Ausschlussnorm für § 42 AO sei, konnte oder wollte der BFH nicht mittragen. Die Vorschrift knüpft das steuerliche Wirtschaftsjahr bei ins Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ohne weitere Voraussetzungen an den Zeitraum, „für den sie regelmäßig Abschlüsse machen”....

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