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Notarkosten für Testamentserrichtung keine Werbungskosten
Notarkosten für die Errichtung eines Testaments können nicht als Werbungskosten (etwa bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) geltend gemacht werden, da sie grundsätzlich der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Dies gilt auch für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung. Da der Erbfall in einkommensteuerrechtlicher Sicht notwendig ein privater Vorgang ist, können die Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments anfallen, grundsätzlich nicht dem einkommensteuerrelevanten Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist, z. B. als Gewerbebetrieb, Gesellschaftsanteil oder Mietobjekt, oder ob es sich um ertragloses, einkommensteuer...