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FG Brandenburg 24.08.2006 6 K 2294/03, NWB direkt 22/2007 S. 6

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergelds im Jahr 2002

Von Verfassungs wegen ist die Gewährung von Kindergeld als Sozialleistung in einer bestimmten absoluten Mindesthöhe oder in einer Höhe, die zu den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG in einem bestimmten Verhältnis steht, nicht geboten. Die Höhe des Kindergelds im Jahr 2002 (154 € für das erste Kind) war daher verfassungskonform. Der Gesetzgeber ist durch das BVerfG lediglich dazu verpflichtet worden, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2002 zusätzlich den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. Diese Anforderungen sind für das Jahr 2002 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt worden.

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