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FG München 18.08.2006 10 K 2121/05, NWB direkt 22/2007 S. 6

Berücksichtigung von Unterhaltsgeld als Bezüge

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird Unterhaltsgeld voll als Bezüge berücksichtigt. Sofern im Zusammenhang mit diesen Bezügen keine höheren Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden, wird hiervon (zeitanteilig) nur eine Kostenpauschale in Höhe von 180 € und nicht der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG zum Abzug gebracht.

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