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NWB Nr. 22 vom Seite 1833

Sanktionierung unerwünschter Telefonwerbung

Das Verbot unerwünschter Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erwies sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend wirkungsvoll. Viele Firmen setzen sich darüber hinweg – mit nachteiligen Folgen für Firmen, die im Rahmen des Zulässigen werben. Um die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot unerwünschter Telefonwerbung in Zukunft effektiv zu gestalten, soll nach Angaben des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie im Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit der Unterdrückung der Rufnummer eingeschränkt werden. Wer in Zukunft seine Rufnummer unerlaubt unterdrückt, soll mit einem Bußgeld belegt werden können. Zudem sollen nach einer Ankündigung der Bundesjustizministerin im Interesse der Verbraucher Verstöße gegen das Verbot der unerwünschten Telefonwerbung zukünftig mit einem Bußgeld geahndet werden.

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