BFH Beschluss v. - VI B 99/06

Verlust der Beteiligung führt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 19

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Es liegen keine der im Gesetz vorgesehenen Gründe (§ 115 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kommt dem Rechtsstreit der Beteiligten weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass ein Arbeitnehmer den Verlust seiner Beteiligung an der ihn beschäftigenden GmbH grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann (vgl. z.B. , BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644 mit Anm. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 505; Beschluss vom VI B 156/04, BFH/NV 2006, 542; siehe auch Schneider, Der Betrieb —DB—, Beilage Nr. 6/2006, S. 51, 57). Von diesem Grundsatz hat der BFH eine Ausnahme u.a. auch nicht unter der Voraussetzung zugelassen, dass der Steuerpflichtige geltend macht, die Möglichkeit einer Wertsteigerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft habe von vornherein nicht bestanden. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn der Verlust des Stammkapitals —wie hier— bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eintritt (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz 60 Stichwort Stammkapital; Blümich/Thürmer, § 9 EStG, Rz 600 Stichwort Beteiligungen, jeweils m.w.N.; Siewert, DB 1999, 2231, 2232; , BFH/NV 1993, 654 zur Bürgschaft eines beherrschenden Gesellschafters).

Das Finanzgericht (FG) hat zudem festgestellt und ausgeführt, dass im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den Beteiligungsverlust ausnahmsweise den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuweisen (zur Tatsachenwürdigung durch das FG: vgl. auch , BFH/NV 2006, 529).

Das angefochtene Urteil berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des BFH. Im Streitfall ist weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf weder erkennbar noch von den Klägern dargetan.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1297 Nr. 7
RAAAC-45770