Keine Rücklage (Ansparabschreibung) für Dachziegel-Fotovoltaikanlage
Leitsatz
Eine Dachziegel-Fotovoltaikanlage, die einem Gebäude Schutz gegen äußere Einflüsse bietet, ist kein bewegliches Wirtschaftsgut,
denn sie ist weder als nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügter Scheinbestandteil noch als nicht in das
Grundvermögen einzubeziehende Betriebsvorrichtung anzusehen.
Bei der Neugründung eines Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage für künftig anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen
voraus, dass diese am maßgebenden Stichtag verbindlich bestellt worden sind. Allein die formale Bezeichnung als „Verbindliche
Bestellung„ genügt hierzu nicht, wenn die beabsichtigte Investition nach den Umständen des Einzelfalles noch nicht ausreichend
konkretisiert ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1219 Nr. 19 EFG 2007 S. 1068 Nr. 14 INF 2007 S. 442 Nr. 12 KÖSDI 2007 S. 15691 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2007 S. 706 WAAAC-45644
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.03.2007 - 5 K 1639/05
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