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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 227/98 EFG 2007 S. 1207 Nr. 15

Gesetze: EStG § 16, UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 21 Abs. 1

Veräußerungserlös aus dem Verkauf sog. derivativ einbringungsgeborener Anteile

Leitsatz

1. Gehen stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind (einbringungsgeborene Alt-Anteile), bei einer Kapitalerhöhung auf junge, durch Bareinlage erworbene Anteile des nämlichen Gesellschafters über, bleiben diese Reserven steuerverhaftet.

2. Auch diese jungen Anteile sind im Sinne des § 21 Abs. 1 UmwStG durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) erworben, soweit sich die Anteile vermittels des dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zustehenden Bezugsrechts von einbringungsgeborenen Altanteilen ableiten.

3. Kommt es bei einer Kapitalerhöhung zu einem Ausgabekurs, der unter dem Wert des Gesellschaftsanteils liegt, verlieren die alten Anteile im Wege der Abspaltung an Substanz, die sich in den jungen – derivativ- einbringungsgeborenen Anteilen fortsetzt. Dieser abgespaltenen Substanz haftet die Steuerverstrickung nach § 21 UmwStG an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1207 Nr. 15
RAAAC-45611

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.03.2007 - 9 K 227/98

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