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Thüringer FG Urteil v. - III 496/03 EFG 2007 S. 1155 Nr. 15

Gesetze: BewG § 51a Abs. 1 S. 1BewG § 34 Abs. 6aEStG 1997 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG 1997 § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG 1997 § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG 1997 § 15GewStG § 3 Nr. 12AO 1977 § 164 Abs. 1BGB § 242

Erzielung von gewerblichen Einkünften bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch GmbH & Co. KG

Kein Vertrauensschutz durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheide

Leitsatz

1. Die Einkünfte einer gemeinschaftlichen Tierhaltung können ertragsteuerlich nur dann als solche aus Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden, wenn alle sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind (Anschluss an die höchstrichterliche, zur Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung). Eine GmbH & Co. KG ist nicht wegen ihrer Rechtsform, sondern deswegen von der Vergünstigung des § 51a BewG ausgeschlossen, weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person (GmbH) ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne des § 51a BewG nur natürliche Personen sein dürfen.

2. Das Finanzamt ist nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG an einer rückwirkenden Umqualifizierung der Einkünfte als gewerblich und am erstmaligen Erlass von Gewerbesteuermessbetragsbescheiden nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben „Verwirkung”) gehindert, wenn die ursprünglichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind (Ausführungen zu den Voraussetzungen einer – ggf. konkludent erteilten – verbindlichen Zusage).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1155 Nr. 15
NAAAC-45592

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Thüringer FG, Urteil v. 20.09.2006 - III 496/03

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