Erzielung von gewerblichen Einkünften bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch GmbH & Co. KG
Kein Vertrauensschutz durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheide
Leitsatz
1. Die Einkünfte einer gemeinschaftlichen Tierhaltung können ertragsteuerlich nur dann als solche aus Land- und Forstwirtschaft
qualifiziert werden, wenn alle sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind (Anschluss
an die höchstrichterliche, zur Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung). Eine GmbH & Co. KG ist nicht wegen ihrer Rechtsform,
sondern deswegen von der Vergünstigung des § 51a BewG ausgeschlossen, weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische
Person (GmbH) ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne des § 51a BewG nur natürliche
Personen sein dürfen.
2. Das Finanzamt ist nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG an einer rückwirkenden Umqualifizierung der Einkünfte
als gewerblich und am erstmaligen Erlass von Gewerbesteuermessbetragsbescheiden nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
„Verwirkung”) gehindert, wenn die ursprünglichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergangen sind (Ausführungen zu den Voraussetzungen einer – ggf. konkludent erteilten – verbindlichen Zusage).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1155 Nr. 15 NAAAC-45592
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