BFH Beschluss v. - IV R 52/04

Notwendige Beiladung ausgeschiedener Gesellschafter; keine Unterbrechung des Verfahrens der Gewinnfeststellung durch die Insolvenz einer Personengesellschaft

Gesetze: FGO § 60 Abs. 3; FGO § 123; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 240

Instanzenzug:

Gründe

I. Verfahrensstand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich mit der Revision gegen das , mit dem ihre Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 abgewiesen wurde.

Die Klägerin, an der Herr X bis zum Ablauf des Jahres 1997 atypisch still beteiligt war, handelt mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Sie bildete in ihren Bilanzen für die Streitjahre (1997 bis 1999) Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen, die sie im Rahmen des Verkaufs von Neuwagen an Leasinggesellschaften und an eine Autovermietung eingegangen war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte diese Rückstellungen nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung nicht mehr an. Die von der Klägerin wegen der Rückkaufverpflichtungen in der Bilanz für 1996 gebildete Rückstellung löste das FA in den Streitjahren schrittweise auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in Kopie beigefügte Veröffentlichung des FG-Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1588 verwiesen.

II. Grund der Beiladung

Herr X ist zu dem Verfahren, soweit es die Gewinnfeststellung für 1997 betrifft, notwendig beizuladen.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat eine Beiladung dann zu erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ausgeschiedene Gesellschafter sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns immer beizuladen, und zwar auch dann, wenn es um Fragen geht, für die an sich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafter —wie hier— schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids ausgeschieden ist (vgl. z.B. , BFHE 163, 438, BStBl II 1991, 882; vom VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323, und vom VIII R 42/97, BFH/NV 1999, 1113). Hiernach ist der mit Ablauf des Jahres 1997 als Mitunternehmer ausgeschiedene, atypisch still Beteiligte Herr X zum Verfahren wegen Gewinnfeststellung für 1997 notwendig beizuladen.

Das FG hat die Notwendigkeit der Beiladung übersehen. Der Senat holt sie gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nach.

Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Die Insolvenz einer Personenhandelsgesellschaft berührt das Verfahren der Gewinnfeststellung nicht, da seine steuerlichen Folgen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft betreffen (vgl. , BFHE 90, 87, BStBl III 1967, 790; vom IV R 131/74, BFHE 128, 322, BStBl II 1979, 780; vom VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508, und vom VII R 143/92, BFHE 175, 309, BStBl II 1995, 194; , BFH/NV 1987, 182; , Deutsches Steuerrecht 1998, 947; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 179 AO Rz 9, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1332 Nr. 7
RAAAC-45154